Merke:
Nicht jeder Weinvorrat im Haushalt ist automatisch ein Haushaltsgegenstand. Wer eine umfangreiche Weinsammlung als persönliches Hobby betreibt, sie allein auswählt, bezahlt und verwaltet, dem bleibt sie auch nach der Scheidung — unabhängig davon, was der andere Ehegatte dafür zu bekommen hoffte.
Jeden Tag Wein
M und F lassen sich scheiden. Im den Eheleuten gehörenden Anwesen befindet sich ein Weinkeller. Dieser enthielt zum Trennungszeitpunkt eine große Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine und auch besondere Raritäten. Der Wein wurde nicht als Kapitalanlage erworben, sondern zum Konsum durch die Beteiligten angeschafft und vorgehalten. M dokumentierte anhand eines Verzeichnisses den Bestand des Kellers, in dem zeitweise mehr als 1.500 Flaschen aufbewahrt wurden. M als Kenner vermerkte auch, welcher Zeitpunkt zum Konsum einzelner Flaschen in Betracht käme. Die Weine wurden im Regelfall nicht zum sofortigen Konsum angeschafft. Der Bestand umfasste primär Rotweine. Die Weine wurden ausnahmslos von M erworben und auch allein bezahlt. M interessierte sich schon lange Zeit vor der Eheschließung für Wein und hat fortlaufend außergewöhnliche und wertvolle Weine zugekauft. M wählte die Weine aus dem Vorrat zur Verkostung und zum Verzehr aus. F trinkt nur selten Rotwein. Allein M war in Besitz des Schlüssels zum Weinkeller; F hatte ohne seine Zustimmung keinen Zugang. F trägt im Verfahren vor, der Weinvorrat sei als Haushaltsgegenstand zu behandeln. Sie wollte erreichen, daß ihr im Rahmen der Hausratsteilung die Hälfte der Sammlung zugewiesen wird. M dagegen meint, ein Weinvorrat dieser Größe sei kein Hausrat.
Weinsammlung kein Haushaltsgegenstand
Das Familiengericht wies den Antrag der F ab. Es entschied, der Weinvorrat ist kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568 b BGB. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Daher fallen auch Vorräte an Nahrungsmitteln und Energie, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter. Insoweit ist auch der Bestand eines für den familienüblichen Konsum vorgehaltener Weinvorrats als Hausrat anzusehen. Keine Haushaltsgegenstände sind aber solche, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten der dienen.
Er: Bibo ergo sum
Der Weinkeller wurde von M bewirtschaftet und gepflegt. Er allein hat die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch wählte M allein die zum Verzehr bestimmten Weine nach dem besten Verköstigungszeitpunkt aus. F hingegen hat nach eigenen Angaben nur selten von den ausgewählten Rotweinen konsumiert, war aber nie an der Auswahl der Weine beteiligt und hat auch nie Wein selbst erworben, der für den Keller bestimmt gewesen wäre. Der Wein diente damit nicht der gemeinsamen Lebensführung, sondern ist vielmehr als eine Liebhaberei des M einzuordnen, die sich nicht nur in den erheblichen Investitionen in den Weinkeller zeigt. Die Pflege des Weines stellt sich als ein Hobby des M dar, an dem die F in nur vernachlässigenswertem Umfang durch vom M kontrollierten Verzehr partizipiert hat. Dies zeigt sich deutlich daran, dass die F keinen Zugang zum Keller hatte. Auch der Umfang der Sammlung von rund 1.500 Flaschen spricht gegen eine haushaltsübliche Menge.
Sie: Money, Money, Money…
Nach § 1568 b BGB ist nur die Überlassung von im Miteigentum der Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände möglich. Im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände unterfallen daher ausschließlich einem etwaigen Zugewinnausgleich. Mangels Einordnung als Haushaltsgegentand kam auch eine Ausgleichszahlung nach § 1568 b Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Gefordert hatte die F immerhin 250.000 €.
Quellen:
juris.de
AG München, 566 F 881/08