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Tipp vom

Zugewinnausgleich: Über Freude, die sich trotz Teilung nicht verdoppelt

Thema zugewinnausgleich am Beispiel eine Lottogewinns

Merke:

Beim Zugewinnausgleich zählt grundsätzlich alles Vermögen, das bis zur Zustellung des Scheidungsantrags entsteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten schon lange getrennt leben und der Vermögenszuwachs – zum Beispiel durch einen Lottogewinn – keinen Bezug mehr zur Ehe hat!

Der Fall:

M und F sind seit 1971 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Im Jahr 2000 trennt M sich von F und zieht mit seiner neuen Freundin zusammen. Im November 2008 werden die beiden von der Lottofee geküßt und gewinnen 956.333,10 €. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 31.01.2009; die Scheidung ist seit dem 03.12.2009 rechtskräftig. Nach der Scheidung macht F in gesondertem (isoliertem) Verfahren Zugewinnausgleich geltend. Sie verlangt 242.500 € von M, die Hälfte des auf ihn entfallenden Gewinnanteils. Das Familiengericht gibt F Recht, das OLG Düsseldorf weist die Klage in der Beschwerdeinstanz ab. Es gibt zur Begründung an, es sei grob unbillig (§ 1381 Abs. 1 BGB), eine Wertposition in Ausgleich zu bringen, die nach jahrelanger Trennung erworben worden sei und der daher jeder Bezug zur Ehe fehle. F zieht in die dritte Instanz.

Die Entscheidung:

Der BGH stellt die Entscheidung des Familiengerichts wieder her und verpflichtet M zur Zahlung. Die lange Trennungszeit von über acht Jahren beeinflusse die Billigkeitsprüfung nicht, denn das Gesetz stellt für die Berechnung des Zugewinns allein auf den so genannten Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages, § 1384 BGB) ab. Vorliegend hätte M auch von seinem Recht Gebrauch machen können, vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen (nach drei Jahren Trennung, § 1385 Nr. 1 BGB), was nicht erfolgt ist. Oder er hätte schlicht die Scheidung der Ehe früher beantragen können. Für unbeachtlich hält es der BGH auch, daß es sich um einen „eheneutralen“ Erwerb handelte, der erst nach der Trennung angefallen ist. Das Gesetz fragt nicht danach, welcher Ehegatte wann in welchem Umfang zur Mehrung des Vermögens beigetragen habe, solange die Zugewinngemeinschaft formal besteht. 

Ob Sie also vor dem Ausfüllen von Lotto-Tippzetteln Ihren Partner ob etwaiger aktueller Trennungsabsichten befragen sollten – bitte entscheiden Sie selbst!

Quelle:

BGH, Beschluß vom 16.10.2013, XII ZB 277/12 [juris]

Foto: Fotolia

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Die regeln das:

Diana Leuschke

Diana LeuschkeFachanwältin für Familienrecht
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Thomas Pollmächer

Thomas PollmächerFachanwalt für Familienrecht
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