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Tipp vom

Umgang mit dem Hunde?

Hund als Haushaltsgegenstand bei Scheidung: Umgangsrecht und Hausratsteilung vor Familiengericht

Merke:

Ein gemeinsam gehaltener Hund ist bei der Trennung rechtlich Hausrat, aber (leider) kein Lebewesen mit Besuchsrecht. Wer „Bello" behalten will, muss die Zuweisung an sich beantragen; ein Umgangsrecht wie bei Kindern gibt es für Haustiere nicht. Einzige Ausnahme: Im OLG-Bezirk Stuttgart kann das Gericht eine Teilhabe beider Ehegatten anordnen.

Umgangsrecht mit Bello

M und F sind getrenntlebende Eheleute. Der während der Ehe angeschaffte Hund B hält sich zunächst bei F auf. Da sich M und F nicht über Kontaktzeiten einigen können, beantragt M beim Familiengericht nunmehr das „Recht zum persönlichen Umgang" mit dem Hund B für einige Stunden pro Woche (jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr).

Haustiere als Streitsubjekte

Sie meinen, das Problem sei an den Haaren herbeigezogen? Weit gefehlt. Es finden sich mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten veröffentlicht, in denen dieser Frage nachgegangen wurde. Überwiegend wird vertreten, dem getrenntlebenden Ehegatten steht kein Umgangsrecht mit einem früher von den Ehegatten gemeinsam gehaltenen Hund zu. Ein Hund ist als Haustier Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361a BGB. Das Gesetz sieht ein Umgangsrecht zum Hund im Besonderen und zu Haustieren im Allgemeinen nicht vor. Die §§ 1684, 1685 BGB betreffen allein das Umgangsrecht zu Kindern. Dort steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, „nicht in erster Linie die Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht."* Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden.

Tiere sind keine Sachen

Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfaßt, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung, zu dienen bestimmt sind. Nach der überwiegenden Rechtsprechung gehören auch Tiere zum Hausrat. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet. Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es, dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des jeweiligen Haushaltsgegenstandes für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden. Das Begehren des M auf Umgang mit dem Hund ist mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Einen eigenen Weg geht das OLG Stuttgart, welches im Rahmen der Billigkeitsprüfung den Eheleuten eine sinnvolle Teilhabe an den vorhandenen Hausratsgegenständen zugesteht; dies schließt Haustiere ein.

Nur Zuweisung an einen Ehegatten

Im Ergebnis kann M nur die Zuweisung des gemeinschaftlichen Hundes an sich allein beantragen; Umgang hingegen wird er ohne die Zustimmung der F keinen haben. Im OLG-Bezirk Stuttgart könnte die Entscheidung auf Teilhabe beider Seiten lauten, die Ausgestaltung wäre dann zu beantwortende Frage des Einzelfalles.

Etwas anderes kann im Übrigen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten. Hier können die auf Eheleute nicht anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Innenregeln anwendbar sein. Dann könnte ein Anspruch auf Teilhabe am Gegenstand aus §§ 743 Abs. 2, 744 BGB hergeleitet werden.

*zitiert nach OLG Hamm, s.u.; die Erkenntnis, daß Tiere – insbesondere Säugetiere und Vögel – komplexe Gefühle wie Freude, Trauer, Angst und Empathie empfinden können, ist in der Wissenschaft allgemein anerkannt. Der Satz ist daher nicht nur falsch, sondern auch traurig – wohl keine Tierhalter im Senat.

Quelle:
OLG Hamm, 10 WF 240/10
OLG Bamberg, 7 UF 103/03
Schleswig-Holsteinisches OLG, 12 WF 46/98
OLG Zweibrücken, 2 UF 230/97
OLG Stuttgart, 18 UF 62/14
OLG Celle, NJW-RR 2009, 1306 (Papageien)
OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 (mehrere Pferde)
Bild: istockfoto.com

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Diana LeuschkeFachanwältin für Familienrecht
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