Dürfen Eltern ihr Kind „Waldmeister“ nennen?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Bremen zu befassen. Das Ergebnis: Die Eintragung des Vornamens „Waldmeister“ durfte abgelehnt werden, weil nach Auffassung des Gerichts eine naheliegende Gefahr besteht, daß das Kind durch diesen Namen der Lächerlichkeit preisgegeben wird.
Der Fall
Die Eltern beantragten für ihren am 12.07.2010 geborenen Sohn die Eintragung (u. a.) des Vornamens „Waldmeister“. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung ab. Zur Begründung führte er an, „Waldmeister“ sei als Vorname im deutschen Sprachraum nicht nachweisbar. Der Begriff werde vielmehr typischerweise als Pflanzenbezeichnung sowie als Geschmacksrichtung (z. B. bei Getränken oder Speiseeis) verstanden. Dies könne dazu führen, daß das Kind dem Spott ausgesetzt wird.
Die Entscheidung des OLG Bremen
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts zurückgewiesen.
Das Gericht stellte zunächst klar: Verzeichnisse und Datenbanken, an denen sich Standesbeamte orientieren, enthalten zulässige Vornamen nicht abschließend. Das Recht zur Vornamensgebung steht den Eltern als Inhabern der Personensorge (§ 1626 BGB) grundsätzlich zu. Da es keine abschließenden gesetzlichen Listen zulässiger oder unzulässiger Vornamen gibt, sind Eltern bei der Namenswahl weitgehend frei.
Diese Freiheit endet jedoch dort, wo eine verantwortungslose Namenswahl das Kindeswohl gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
• die naheliegende Gefahr besteht, daß der Name Anstoß oder erhebliches Befremden erregt,
• das Kind durch den Namen der Lächerlichkeit preisgegeben wird, oder
• der Name die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes beeinträchtigen kann.
Bei „Waldmeister“ sah das Oberlandesgericht diese Gefahr als gegeben an: Der Begriff werde im deutschen Sprachgebrauch vorrangig als Pflanzen- bzw. Geschmacksbezeichnung verstanden. Damit liege es nahe, daß der Name nicht als „klassischer“ Vorname aufgefaßt wird und das Kind dadurch zum Ziel von Spott werden kann.
Einordnung: großer Spielraum – aber Grenze beim Kindeswohl
Die Rechtsprechung räumt Eltern bei der Vornamenswahl einen erheblichen Spielraum ein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahl nicht auf eindeutig geschlechtsbezogene Vornamen beschränkt. Maßgeblich bleibt jedoch der Schutz des Kindes: Das Persönlichkeitsrecht umfaßt auch das Recht auf einen Vornamen und dessen Schutz. Namen sind für die Identitätsentwicklung des Kindes bedeutsam – gerade deshalb greift die Rechtsordnung dort ein, wo der Name voraussichtlich belastend wirkt.
Im Ergebnis zeigt sich: Im Namensrecht besteht Bewertungsspielraum. In Zweifelsfällen entscheidet nicht „die Liste“, sondern die konkrete Prognose, ob der Name das Kind voraussichtlich beeinträchtigt – insbesondere durch Lächerlichkeit oder Stigmatisierung. Die Praxis hat z.B. Fanta, Galaxina, Pepsi-Carola, Pumuckl, Winnetou zugelassen. Hingegen wurden Atomfried, Bierstübl, Grammophon, Nelkenheini, Lenin, Linie 8, McDonald, Störenfried, Verleihnix und Whisky abgelehnt, wofür die Kinder, wüßten sie davon, sicher dankbar wären.
Praxishinweis: Was tun bei Ablehnung durch das Standesamt?
Wird ein Vorname abgelehnt, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung. In vielen Fällen kommt es darauf an, ob sich die Verwendung als Vorname (ggf. in anderen Sprachräumen) belegen läßt, ob ein weiterer Vorname die Einordnung erleichtert oder ob die befürchtete Lächerlichmachung tatsächlich naheliegt. Wir beraten Sie gerne dazu, welche Argumente und Nachweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind und wie der Rechtsweg ausgestaltet ist.
Quellen:
juris.de
OLG Bremen, Beschluß vom 20.06.2014, 1 W 19/14
BVerfG, Beschluß vom 15.12.2008, 1 BvR 576/07 („Kiran“)
vorname.com
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